Da die meisten Versicherungen aus meiner Erfahrung standardmäßig eher weniger, als den tatsächlichen Schaden ersetzen wollen und auch die eigenen Verteidiger (des geschädigten Moped-Fahrers) nicht immer wirklich 'gut' (im Sinne von up-to-date) sind, hier ein interessantes Urteil bezüglich des Ersatzes von Schutzkleidung
(Quelle:
http://www1.adac.de/Auto_Motorrad/Motorr…p#atcm:8-270294 )
Kein Abzug „Neu für Alt“ bei Motorradschutzkleidung
Seit Jahren wird vor den Gerichten immer wieder zwischen Geschädigtem und gegnerischer Versicherung darüber gestritten, ob bei beschädigter Schutzkleidung nach einem Motorradunfall ein Abzug vom Neupreis dieser Gegenstände zu machen ist, wenn diese zum Unfallzeitpunkt schon älter waren. Ein solcher Abzug „Neu für Alt“ ist bei modischen Gegenständen, Straßenbekleidung oder Sachen mit kurzer Haltbarkeit üblich und von der Rechtsprechung anerkannt. Bei Motorradschutzkleidung hat die Rechtsprechung diese Frage bisher sehr unterschiedlich entschieden.
Nunmehr gibt es eine höhergerichtliche Entscheidung, die wohl als richtungweisend gesehen werden darf. In einem Hinweisbeschluss bestätigte das OLG München am 23.01.2009 die ständige Rechtsprechung des LG Darmstadt zum Abzug "Neu für Alt" bei Motorradschutzkleidung. Aufgrund der Schutzfunktion ist bei beschädigter Schutzkleidung nun auch nach der Rechtsprechung der Bayern eindeutig, dass
nicht der Zeitwert sondern der Kaufpreis zu ersetzen ist (OLG München, Az. 10 U 4104/08 ).
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Ich möchte diesen Beitrag zu Eurer Kenntnis bringen, da in diesem Forum in der letzten Zeit zumindest zwei Unfälle gennant wurden, bei denen es tatsächlich hilfreich sein könnte, über dieses Urteil Bescheid zu wissen. Allerdings, wie geschrieben, ist dies kein höchstrichterliches Urteil ...